Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG. Österreich. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Österreich
Издательство: Проспект
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Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9785392074891
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des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

      (2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung über

      1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);

      2. die Geschäftsverteilung (§ 11);

      3. die Geschäftsordnung (§ 19);

      4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).

      Senate

      § 11.

      (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 1)

      (2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muss wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder mit einer diese Befähigung ersetzenden früheren Verwendung angehören.

      (3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 2)

      (4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht dem Abs. 2 entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.

      (5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.

      § 12.

      (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden

      1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);

      b) über die Einstellung des Verfahrens;

      c) (Entfällt)

      d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;

      e) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;

      f) über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;

      g) über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;

      2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.

      (2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.

      (3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.

      (4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.

      § 13.

      (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,

      1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

      2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

      (2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.

      Berichter

      § 14.

      (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

      (2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 8)

      (3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 9)

      (4) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 10)

      Beratung und Abstimmung

      § 15.

      (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.

      (2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

      (3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

      § 16.

      (Entfällt samt Überschrift; BGBl. Nr. 192/1973)

      Evidenzbüro

      § 17.

      (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.

      (2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes