(6) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof selbst, und zwar in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 13
(1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG werden die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsgerichtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, vom Präsidenten geführt.
(2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor der Betrauung von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.
§ 13a
(1) Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten. Betraut der Präsident ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit der Leitung des Evidenzbüros, so ist jenes hinsichtlich der geldentschädigungs- und pensionsrechtlichen Ansprüche einem ständigen Referenten gleichgestellt.
(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die übersichtliche Erfassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.
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