Rechnungshofgesetz – RHG. Österreich. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Österreich
Издательство: Проспект
Серия:
Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9785392074822
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nungshofgesetz

      RHG

      Datum der Kundmachung: 13.08.1948

      Langtitel

      Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 — RHG)

      StF: BGBl. Nr. 144/1948 (NR: GP V RV 585 AB 626 S. 83. BR: S. 32.)

      Änderung

      BGBl. Nr. 299/1958 (VfGH)

      BGBl. Nr. 179/1959 (NR: GP IX RV 13 AB 29 S. 5. BR: S. 147.)

      BGBl. Nr. 541/1977 (NR: GP XIV IA 65/A AB 648 S. 67. BR: AB 1722 S. 368.)

      BGBl. Nr. 664/1989 (NR: GP XVII RV 1052 AB 1117 S. 125. BR: AB 3799 S. 524.)

      BGBl. Nr. 119/1996 (NR: GP XX RV 16 AB 27 S. 5. BR: AB 5133 S. 609.)

      BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

      BGBl. I Nr. 39/1999 (NR: GP XX IA 415/A AB 1541 S. 154. BR: AB 5861 S. 649.)

      BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

      BGBl. I Nr. 105/2009 (NR: GP XXIV IA 766/A AB 338 S. 37. BR: AB 8178 S. 776.)

      BGBl. I Nr. 98/2010 (NR: GP XXIV IA 1187/A AB 989 S. 83. BR: AB 8408 S. 790.)

      BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

      [CELEX-Nr.: 32010L0012]

      I. Abschnitt

      Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes

      A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe

      1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

      § 1

      (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen:

      1. Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes;

      2. die gesamte Schuldengebarung des Bundes;

      3. die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen.

      (2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag (Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle sind daher, soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vor ihrem Vollzuge — zur Kenntnis zu bringen; hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in denen es sich um die Überschreitung eines einer anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag zugewiesenen Teilkredites handelt.

      (3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

      (4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates sowie auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten, beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

      § 2

      (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

      (2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

      § 3

      (1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.

      (2) Er ist befugt:

      1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

      2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, — belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

      3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, — belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen und

      4. die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.

      § 4

      (1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

      (2) Die Bundesministerien sowie die diesen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Monopole und Bundesbetriebe haben alle Vorschriften und allgemeinen Anordnungen, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundes zum Gegenstand haben oder die sich überhaupt auf die Finanzen des Bundes auswirken, gleichzeitig auch dem Rechnungshof mitzuteilen.

      § 5

      Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof auch den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.

      2. Ordnung des Rechnungswesens.

      § 6

      (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer Dienststelle berührt werden könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium herzustellen.

      (2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.

      (3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur im Rechnungs- und Kassenwesen sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

      § 7

      Im Falle von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle (Kreditbelastung) hat das Bundesministerium für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu pflegen. Wenn ein Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Bestimmungen des § 9, Abs. (1), sinngemäß anzuwenden.

      § 8

      Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und entsprechende Anregungen zu geben.

      3. Erstellung