(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung im Internetangebot der Anhörungsbehörde und durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung im Sinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
…
5.Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen
a)im Falle der Änderung einer Hochspannungsfreileitung oder einer Gasversorgungsleitung nach § 11a Satz 1 oder eines Erdkabels nach § 11a Satz 2 oder,
b)wenn
aa)niemand fristgerecht Einwendungen gegen den Plan erhoben hat und keine fristgerechte Stellungnahme einer Vereinigung eingegangen ist oder
bb)die Anhörungsbehörde den Einwendern oder den Vereinigungen mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, von einer Erörterung abzusehen und niemand innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einwendungen dagegen erhoben hat.
Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme im Falle des Satzes 3 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 genannten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
5.Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
6.Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben und im Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
7.Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummern 3 oder und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; dies gilt nicht sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
Begründung, S. 44 f.
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Energiewirtschaftsgesetz. Die einschlägigen Regelungen befinden sich nicht mehr in den §§ 11, 11a, 11b und 12 und 19, sondern in den §§ 43 bis 45 und 118. § 43 wurde entsprechend der Forderung des Bundesrates um einen Satz 2 ergänzt; zur Begründung vgl. zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a. Darüber hinaus wurden – an Stelle der Erdkabel-Regelungen in den §§ 11a, 11b, 11c und 11i sowie des § 12b – in § 43 die neuen Sätze 3 und 4 sowie in § 21a Abs. 4 ein neuer Satz 3 und ein neuer Absatz 7 eingefügt. § 43 Satz 3 und 4 ermöglicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Erdkabel auf der 110-Kilovolt-Ebene im küstennahen Bereich von Nord- und Ostsee.
Weiterhin erfolgte entsprechend der Forderung des Bundesrates eine Ausweitung der Regelungen zur Planungsbeschleunigung nach § 43b Nr. 1 auf Gasversorgungsleitungen.
Im Übrigen wurden die zu den vorhergehenden Artikeln getroffenen Änderungen
●zur Beteiligung der Vereinigungen in § 43a Nr. 2,
●zur Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse und zur Streichung der Außerkrafttretensregelung der Planfeststellungsbeschlüsse nach Baubeginn in § 43c Nr. 1,
●und zur Planänderung in § 43d
auch auf den Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes übertragen. Zur jeweiligen Begründung wird auf Artikel 1 an der jeweils einschlägigen Stelle verwiesen.
Begründung zur Beteiligung der Vereinigungen, S. 37 f.
Eine Überarbeitung der Vorschrift erfolgt entsprechend dem Wunsch des Bundesrates und der Koalitionsvereinbarung, nach der im Rahmen der Fortschreibung des Regierungsentwurfs auf Drucksache 16/54 Vorschläge der Länder berücksichtigt werden sollen. Dem Wunsch nach Beschränkung der Beteiligung auf anerkannte Naturschutzvereine konnte dabei allerdings mit Blick auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten nicht vorgenommen werden. Es ist – unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH über die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien – davon auszugehen, dass wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie seit dem 26. Juni 2005 in Deutschland unmittelbar gelten.
Für das Planfeststellungsverfahren kommt Artikel 3 (Änderung der Richtlinie 85/337/EWG) dieser Richtlinie zur Anwendung. Nach dessen Nummer 1 ist die ,„betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“‘ In Nummer 4 dieses Artikels ist zudem u. a. Folgendes geregelt: „Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen