(6)Die Bestimmungen über den freien Verkehr mit Zugangskontrollsystemen und die freie Bereitstellung von auf derartigen Systemen beruhenden geschützten Diensten sind in der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (24) niedergelegt. Die Genehmigung dieser Systeme und Dienste braucht daher nicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geregelt zu werden.
(7)Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste sollte das am wenigsten schwerfällige Genehmigungssystem gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und gesamteuropäischer Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.
(8)Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig sind und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf die Notifizierung beschränken. Wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste die Aufnahme ihrer Tätigkeit melden müssen, so können sie auch verlangen, dass die Meldung durch eine rechtlich anerkannte postalische oder elektronische Bestätigung des Eingangs der Meldung belegt wird. Diese Bestätigung sollte keinesfalls in einem Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde, bei der die Meldung zu erfolgen hat, bestehen oder einen derartigen Verwaltungsakt erfordern.
(9)Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der ganzen Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenzüberschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikationsnetze erleichtert werden.
(10)Die Allgemeingenehmigung berechtigt Unternehmen, die für die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, die Zusammenschaltung nach den Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (25) auszuhandeln. Unternehmen, die für andere Abnehmer als die Allgemeinheit elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, können die Zusammenschaltung zu kommerziellen Bedingungen aushandeln.
(11)Die Einräumung besonderer Rechte kann auch weiterhin für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern einschließlich Kurzvorwahl des nationalen Nummernplans notwendig sein. Nutzungsrechte für Nummern können auch aufgrund eines europäischen Nummernplans zugewiesen werden, z. B. der virtuelle Ländercode „3883“, der den Mitgliedsländern der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zugewiesen wurde. Diese Nutzungsrechte sollten nur eingeschränkt werden, wenn dies angesichts des begrenzten Frequenzspektrums unumgänglich und zur Sicherung einer effizienten Nutzung desselben notwendig ist.
(12)Mit dieser Richtlinie wird keine Vorentscheidung darüber getroffen, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten speziellen Kriterien und Verfahren zur Vergabe von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen an Anbieter von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten zur Verfolgung von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sollte das Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 49 des Vertrags gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziele des Allgemeininteresses erforderlich ist. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenz gewährt wurde.
(13)Als Teil des Verfahrens für die Vergabe von Nutzungsrechten für eine Funkfrequenz können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der Antragsteller in der Lage sein wird, die mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Informationen vorzulegen, die zum Nachweis seiner Fähigkeit, diese Bedingungen zu erfüllen, erforderlich sind. Werden diese Informationen nicht vorgelegt, kann der Antrag auf das Nutzungsrecht für eine Funkfrequenz abgelehnt werden.
(14)Die Mitgliedstaaten sind weder dazu verpflichtet noch daran gehindert, Rechte zur Nutzung von Nummern ihres jeweiligen nationalen Nummerierungsplans oder Rechte zur Installation von Anlagen anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu gewähren.
(15)Die Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung und an besondere Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen, erfüllt werden.
(16)Bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die nicht für die Allgemeinheit bereitgestellt werden, sollten weniger zahlreiche und weniger strenge Bedingungen vorgeschrieben werden als für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, die für die Allgemeinheit bereitgestellt werden.
(17)Besondere Pflichten, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (26) nach dem Gemeinschaftsrecht auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.
(18)Die Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können Netzbetreiber und Diensteanbieter jedoch über andere Rechtsvorschriften unterrichten, die ihre Geschäftstätigkeit betreffen, z. B. durch Verweise auf ihren Internet-Seiten.
(19)Der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Frequenzen oder Nummern kann dadurch entsprochen werden, dass diese Entscheidungen über eine Website öffentlich zugänglich gemacht werden.
(20)Das gleiche Unternehmen, beispielsweise ein Kabelnetzbetreiber, kann sowohl einen elektronischen Kommunikationsdienst wie etwa die Übermittlung von Fernsehsignalen als auch Dienste bereitstellen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wie etwa die Vermarktung eines Angebots von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsübertragungsdiensten; daher können diesem Unternehmen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Anbieter oder Vermittler von Inhalten nach anderen Bestimmungen als nach dieser Richtlinie zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, ohne dass die im Anhang enthaltene Liste der Bedingungen dadurch berührt würde.
(21)Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen können die zuständigen Behörden die Unternehmen, denen sie diese Rechte gewähren, über die einschlägigen Bedingungen in der Allgemeingenehmigung unterrichten.
(22)Ist in einem bestimmten Bereich die Nachfrage nach Funkfrequenzen größer als das verfügbare Angebot, sollte bei der Zuteilung dieser Frequenzen ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren eingehalten werden, damit unzulässige Diskriminierungen