14
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist auch dann zulässig, wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel ausgesprochen werden (arg. e. oben, Abschn. III i.V.m. §§ 2, 6, 76; Warda GA 1965, 68; Lackner JZ 1965, 95; s. auch § 27 Rn. 14). Zur Zulässigkeit des Fahrverbotes neben der Entscheidung nach § 27 s. § 27 Rn. 14. Die Höchstdauer des Fahrverbots beträgt im Jugendstrafrecht drei Monate (Abs. 3 Satz 2). Die Anordnung der gem. § 7 statthaften Maßregeln der Besserung und Sicherung wird durch § 8 nicht berührt.
V. Sonstiges
15
Zur Eintragung ins Bundeszentralregister s. BZRG § 60 Abs. 1 Nr. 2 (Erziehungsregister), § 5 Abs. 2 (Zentralregister). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.
Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
§ 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1. | die Erteilung von Weisungen, |
2. | die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. |
Kommentierung
I.Allgemeines1, 2
2.Verhältnis zum Jugendhilfe- und Familienrecht2
II.Zweck3, 4
III.Voraussetzungen5 – 8
1.Strafrechtliche Verantwortlichkeit5
1. Anwendungsbereich
1
§ 9 enthält eine erschöpfende Aufzählung der Erziehungsmaßregeln. § 9 Nr. 1 gilt gem. § 105 Abs. 1 entsprechend (hierzu § 10 Rn. 1) auch für Heranwachsende. Die Anordnung nach Nr. 2 ist bei Heranwachsenden ausgeschlossen (§ 105 Abs. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 2,