3. Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder einmalige Zahlung
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Denkbar ist es, dass die Lizenzgebühr völlig unabhängig vom Umsatz oder von der Produktion festgesetzt wird, indem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Betrag zu zahlen ist oder nur eine einmalige Zahlung zu erfolgen hat. Dies ist jedoch selten. Ist es der Fall, so muss festgelegt werden, wann die Zahlung zu erfolgen hat. Die Parteien ersparen sich durch die Festlegung eines einmaligen Beitrags zwar eine Menge Verwaltungsaufwand. Andererseits kann es zu Überraschungen kommen, wenn die Umsatzerwartungen entweder positiv oder negativ verlaufen, so dass immer eine Partei das Nachsehen hat.
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Neben der Vereinbarung einer Pauschallizenzgebühr für den gesamten Vertrag wird bei Lizenzverträgen häufig neben z.B. einer Stücklizenz eine einmalige Zahlung vereinbart. Für diese einmalige Zahlung haben sich unterschiedliche Bezeichnungen herausgebildet, aus denen sich teilweise auch schon die Funktion dieser einmaligen Gebühr ableiten lässt.
Als Bezeichnungen lassen sich hier antreffen: Grundlizenzgebühr, Grundzahlung, einmalige Pauschalgebühr, Abschlussgebühr, Vorwegvergütung, lump sum, down payment oder À-fond-perdu-Zahlung.3 Die Funktion einer solchen einmaligen Zahlung kann sehr unterschiedlich sein. Sie geht von der Vergütung für die Übergabe von Unterlagen oder von Know-how4 bis zu einer Zahlung für die Bereitschaft zum Vertragsabschluss als solchem, also einer Abschlussgebühr.5 Für den Lizenzgeber hat eine solche einmalige Zahlung den Vorteil, dass der Lizenznehmer in angemessener Weise insbesondere an den Entwicklungskosten sowie an den Schutzrechtsaufwendungen des Lizenzgebers beteiligt wird.6
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Es ist im Übrigen auch denkbar, dass die einmalige Zahlung auf später zu zahlende Lizenzgebühren, die z.B. als Stücklizenz erbracht werden, ganz oder teilweise angerechnet wird. In diesem Fall wäre sie mit einer Art Mindestlizenz vergleichbar. Soweit eine derartige Anrechnung auf eine zusätzlich vereinbarte Stücklizenz oder Umsatzlizenz vorgenommen werden soll, bedarf es allerdings regelmäßig einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung.
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Ebenso dürfte es sich regelmäßig empfehlen, im Vertrag festzulegen, ob die Lizenzgebühr bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages zurückzuzahlen ist oder nicht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung wäre nach dem Gesamtzusammenhang des einzelnen Vertrages festzustellen, welche Funktion die einmalige Pauschalgebühr haben soll mit der Konsequenz, dass die Gefahr einer Auseinandersetzung besteht.7
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Was die Höhe derartiger einmaliger Pauschalgebühren betrifft, lassen sich keine festen Werte festlegen. Die Höhe hängt in erster Linie von der Funktion der zu zahlenden Pauschalgebühr ab, d.h. ob sie z.B. als Entgelt für die gesamte Lizenzgebühr oder aber z.B. nur für überlassenes Know-how usw. gedacht ist. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs8 wurde neben einer 4 %igen Lizenzgebühr eine Pauschalgebühr von 20.000 DM vereinbart, in einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es sogar um einen Pauschalbetrag von 500.000 DM.9 Der Autor dieses Abschnitts hat bisher Pauschalbeträge von bis zu 80.000.000 US-Dollar erlebt.
3 Vgl. dazu mit Nachweisen Vollrath, GRUR 1983, 52, 53; Henn, S. 157. 4 Vgl. dazu auch unter Rn. 42f. 5 Vgl. BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27. 6 Vgl. Heine, GRUR 1961, 29; Vollrath, GRUR 1983, 52, 53; Henn, S. 130ff.; OLG Düsseldorf, 31.8.2006, Mitt. 2007, 143ff. mit Anm. Kreuzkamp. 7 Vgl. dazu OLG München, 18.11.1954, GRUR 1956, 413; BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27 = BB 1960, 998; Henn, S. 132ff. 8 GRUR 1961, 27. 9 GRUR 1977, 539. Siehe auch bzgl. eines Vertriebsvertrags BGH, 9.12.1992, GRUR 1993, Heft 5, XVIII: 66.000 DM, und bzgl. Dias die Entscheidung BGH, 24.6.1993, ZUM 1994, 358f. = GRUR 1993, 899ff., wobei anzumerken ist, dass der BGH zwar von einer Pauschallizenz sprach, aber eine Stücklizenz meinte. Dies zeigt, dass bei Vertragsverhandlungen und in Verträgen klargestellt werden muss (Definition!), was unter einem bestimmten Begriff zu verstehen ist.
4. Umsatzabhängige Lizenzgebühr in %
4.1 Begriff
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Die Höhe der Lizenz allein sagt jedoch über die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers noch nichts aus, wenn die genaue Bezugsgröße nicht festliegt. Häufig besteht die Lizenzgebühr in einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes. In Ziff. 10 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst10 ist angegeben, dass sich der Lizenzsatz in der Maschinen- und Werkzeugindustrie zwischen 1/3 % und 10 % bewegt. Diese Spanne ist allerdings zu groß, um für die Höhe der Lizenzgebühr sinnvolle Anhaltspunkte bieten zu können. In dem Maschinenbau wird man häufig annehmen können, dass ein typischer Erfahrungswert für vereinbarte Lizenzsätze bei 3 % bis 5 % liegt.11 Entscheidend für die Höhe ist dabei, ob eine wesentliche Verbesserung der Wirkungsweise, eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereiches der Maschine oder aber eine wesentliche Senkung der Herstellungskosten o.Ä. gegeben ist. Bei entscheidenden Verbesserungen für den Gesamtablauf der Maschine wird man an die obere Grenze des erwähnten Erfahrungswertes gehen können, u.U. auch noch etwas darüber, während das Vorhandensein technisch gleichwertiger Lösungen oder eines geringeren wirtschaftlichen Effektes für einen niedrigeren Lizenzsatz spricht. Bei Softwarelizenzen sind zum Teil sehr viel höhere Lizenzsätze üblich. Dies liegt wohl in erster Linie daran, dass Software i.d.R. sehr schnell veraltet ist. Es kann daher durchaus sein, dass Software bei einer Lebensdauer von 1 Jahr zu einem Lizenzsatz von etwa 50 % des Nettoverkaufspreises lizenziert wird. Es kann aber auch sein, dass aus Werbegründen oder wegen Softwarepiraterie nur sehr geringe Lizenzgebühren verlangt werden (z.B. auch bei sog. Public-Domain-Software). Im Übrigen gelten aber die Ausführungen zu Patentlizenz- und Know-how-Gebühren entsprechend.
Wird die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühren an den Umsatz gekoppelt, ergibt sich ein Problem auch daraus, dass keineswegs feststeht, was unter dem Begriff