Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin R. Schulz
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800593217
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Zweigniederlassung Beauftragten gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 GewO (z.B. Prokuristen und Disponenten) im Gewerbezentralregister eingetragen.

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      Bei Entscheidungen gemäß ß 30 OWiG ist auch das Unternehmen in das Gewerbezentralregister einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO gegeben sind, d.h. wenn die Grundlage für die Festsetzung des Bußgeldes die Ordnungswidrigkeit eines Vertreters/Beauftragten des Unternehmens ist, die mit mehr als 200,00 EUR geahndet wurde.

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      Eine derartige Eintragung ist unter Compliance-Aspekten insbesondere deshalb problematisch, da das Gewerbezentralregister zahlreichen Stellen Auskunft über die Einträge erteilt, so etwa gem. § 150a GewO an öffentliche Stellen zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen, und derartige Eintragungen dann tatsächlich zum Vergabeausschluss, zum Entfall der benötigten „Zuverlässigkeit“ oder zum Wegfall bestimmter Vergünstigungen im Verkehr mit öffentlichen Stellen führen können.

       cc) Vergabe- bzw. Wettbewerbsregister

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      Im Bereich der (öffentlichen) Vergabe sollen nach der Entscheidung des Gesetzgebers compliance-relevante Straftaten, insbesondere Korruptionsstraftaten, Berücksichtigung finden und ggf. sogar zu einem Vergabeausschluss führen.

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      Ein bundesweites Vergabe- oder Korruptionsregister hat es lange Zeit nicht gegeben. Ein erster Vorstoß des Gesetzgebers zur Errichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen ist im Jahre 2002 im Bundesrat gescheitert. Weitere Versuche in den Jahren 2005 und 2009 sind jeweils an der Beendigung der Legislaturperiode vor Verabschiedung des Gesetzes gescheitert; zuletzt im Jahre 2014 hat die Justizministerkonferenz der Bundesländer die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters beschlossen. Am 29.7.2017 ist dann jedoch schließlich das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten. Registerführende Behörde ist das Bundeskartellamt.

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      Das Wettbewerbsregistergesetz regelt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Abs. 1 und 4 GWB zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung). Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten.

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      Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG sind öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 EUR bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem Bieter, an den der öffentliche Auftrag vergeben werden soll, vorliegen.

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      Die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sind zur (elektronischen) Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße an die Registerbehörde verpflichtet. Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angehört und können Einwendungen geltend machen. Die öffentlichen Auftraggeber sind daherzur Prüfung eines etwaigen Vergabeausschlusses nicht mehr auf die in der Mehrzahl der Bundesländer geführten sog. Vergaberegister oder (Anti-)Korruptionsregister angewiesen.

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      In das nordrhein-westfälische Vergaberegister, das ausdrücklich nicht nur der Vorbereitung und Prüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen, sondern auch der „Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden“ zu dienen bestimmt ist, werden mithin auch Straftaten nach den §§ 331 bis 335, 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e StGB (Abgeordnetenbestechung), aber auch nach §§ 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 StGB (illegale Absprachen bei Ausschreibungen) sowie nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) eingetragen, soweit diese „im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung“ begangen worden sind (§ 5 Abs. 1 KorrbG NRW). Zu beachten ist schließlich, dass insoweit nicht etwa nur rechtskräftige Verurteilungen einzutragen sind, sondern auch bereits die Zulassung der Anklage sowie die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 KorrbG NRW).

       dd) Verbandssanktionenregister

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      Das Verbandssanktionengesetz sieht zugleich die Einführung eines Verbandssanktionenregisters vor (§§ 54ff. VerSanG). Das Verbandssanktionenregister ist jedoch ein primär für die Justiz konzipiertes Informationssystem, in dem alle rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Verbandssanktionen verhängt werden, eingetragen und alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG erfasst, soweit die Geldbuße mehr als 300,00 EUR beträgt. Die Informationen aus dem Verbandssanktionenregister sollen insbesondere die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Sanktionszumessung unterstützen. Das Verbandssanktionenregister ist insoweit das Äquivalent zum Bundeszentralregister mit den dortigen Eintragungen von Verurteilungen natürlicher Personen.

       ee) Sonstige Register

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      Neben den deutschen (Antikorruptions-)Registern existieren weitere internationale personenbezogene Antikorruptions- bzw. Sanktionsregister der EU, der UN, der USA, der Weltbank sowie der OECD, die insbesondere der Terrorbekämpfung, aber auch der Unterbindung finanzieller Transaktionen unter Geldwäsche- und Antikorruptionsaspekten dienen sollen. Dies sind etwa:

       – Konsolidierte Liste des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, basierend auf der UN-Resolution 1267/1999 vom 15.10.1999 betreffend Al-Qaida und Taliban;

       – Liste der EU, basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, mit dem Ziel der Bekämpfung aller Formen der Finanzierung wirtschaftlicher Aktivitäten des internationalen Terrorismus;

       – „Consolidated list of financial sanctions targets“ des Finanzministeriums des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Investment Ban);

       – „US Denied Persons List“ (US-DPL) des US Department of Commerce, Bureau of Industry & Security (BIS) betreffend Personen, denen durch das BIS befristet oder unbefristet die Exportprivilegien entzogen worden sind und die mit einer Handelssperre versehen wurden;

       – „World Bank Listing of Ineligible Firms“ (Debarred Firms & Individuals) betreffend Personen und Firmen, die von der Weltbank als betrügerisch oder korrupt eingestuft werden.

       b) Vergaberechtliche Konsequenzen

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