Der Lizenzvertrag. Michael Groß. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Michael Groß
Издательство: Bookwire
Серия: Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783800592883
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Es zeigte sich, dass 80 % der geprüften Lizenznehmer in nicht unerheblichem Umfang zum Nachteil der Lizenzgeber abgerechnet und daher auch die Prüfungskosten zu tragen hatten, die durchschnittlich 9.000,– EUR betrugen.

       9. Mitteilungspflicht über Umstände, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr von Bedeutung sind

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      Wird die Lizenzgebühr nach dem Entgelt berechnet, so empfiehlt es sich auch, den Lizenznehmer zu verpflichten, dass er Mitteilung über alle Umstände macht, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sind. Es kommen hierbei insbesondere Auskünfte über die mit den Kunden vereinbarte Zahlungsweise in Betracht, über die Ausführung des Geschäfts durch den Lizenznehmer oder durch dessen Kunden, bei Nichtausführung über deren Grund sowie Auskünfte über Nebenkosten, Rabatte und dergleichen.

       10. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung

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      Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.

      Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbart ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist, und sollte auch für die elektronische Buchführung gelten.

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      Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.85

       11. Verjährung der Lizenzgebühr

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      Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.).

      Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3, 2 BGB n.F.). Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3, 1 BGB n.F.). Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB n.F.).

      Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB n.F.). Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB n.F.). Diese Regelungen erlauben Vereinbarungen in größerem Umfang als bisher (§ 225 BGB a.F.).

      Bezüglich der Verjährung von Ansprüchen aus dem Verkauf von Rechten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

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      1 Lüdecke; vgl. auch Groß/Strunk, Lizenzgebühren, S. 1 ff., die in erster Linie Praxisvorschläge zur Berechnung