9. Mitteilungspflicht über Umstände, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr von Bedeutung sind
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Wird die Lizenzgebühr nach dem Entgelt berechnet, so empfiehlt es sich auch, den Lizenznehmer zu verpflichten, dass er Mitteilung über alle Umstände macht, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sind. Es kommen hierbei insbesondere Auskünfte über die mit den Kunden vereinbarte Zahlungsweise in Betracht, über die Ausführung des Geschäfts durch den Lizenznehmer oder durch dessen Kunden, bei Nichtausführung über deren Grund sowie Auskünfte über Nebenkosten, Rabatte und dergleichen.
10. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung
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Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbart ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist, und sollte auch für die elektronische Buchführung gelten.
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Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Lizenzgeber gemäß § 259 Abs. 2 BGB vom Lizenznehmer die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch abwenden, dass er sich auf das Zeugnis seiner Angestellten über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchauszüge beruft.84
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Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.85
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Bei Verträgen mit Vertragspartnern in Entwicklungsländern wird die Produktion des Lizenznehmers verschiedentlich durch Ingenieure des Lizenzgebers in Bezug auf die Qualität und Ausführung überwacht.86 In diesen Fällen kann es zweckmäßig sein, den Ingenieuren auch das Recht zu sichern, die Höhe der Produktion bzw. die Lieferungen an die Kunden zu kontrollieren.
11. Verjährung der Lizenzgebühr
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Die bis 31.12.2001 geltende kurze zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. fand auf Lizenzverträge keine Anwendung,87 da bei Lizenzverträgen ein individuelles Geschäft eigener Art vorliegt, das nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gerechnet werden kann, die von der Vorschrift des § 196 BGB a.F. erfasst wurden.
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Wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, wie dies häufig in den Verträgen anzutreffen ist, eine regelmäßig wiederkehrende Abrechnungsperiode vereinbart, z.B. halb- oder vierteljährliche Abrechnung, liegt eine sog. wiederkehrende Leistung gem. § 197 BGB a.F. vor. Der Anspruch des Lizenzgebers auf die Lizenzgebühr verjährte dann in vier Jahren, vom Ende des Kalenderjahres an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist.88 Dabei setzt der Begriff der wiederkehrenden Leistung im Übrigen keine Beträge in gleicher Höhe voraus. Vielmehr fallen auch der Höhe nach unterschiedliche Zahlungen unter den Begriff, vorausgesetzt, sie sind zu einem bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Termin zu erbringen.89 Ab 1.1.2002 gilt auch bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (und der Lizenzgeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Lizenznehmers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. 10). § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist wohl nicht anwendbar.
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 2 BGB n.F.).
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3, 2 BGB n.F.). Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3, 1 BGB n.F.). Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB n.F.).
Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden (§ 202 Abs. 1 BGB n.F.). Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (§ 202 Abs. 2 BGB n.F.). Diese Regelungen erlauben Vereinbarungen in größerem Umfang als bisher (§ 225 BGB a.F.).
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, ist das BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung anwendbar; Art. 229 § 5, 1 EGBGB n.F. Ab 1.1.2003 ist für Dauerschuldverhältnisse, also auch für Lizenzverträge, nur das BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung anwendbar. Art. 229 § 6 EGBGB n.F. bestimmt als Ausnahme zu Art. 229 § 5 EGBGB n.F., dass das neue Verjährungsrecht auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet. Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen BGB länger als nach dem alten BGB, gilt die kürzere Frist (Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB n.F.). Die kürzere Frist beginnt aber erst am 1.1.2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4, 1 EGBGB n.F.), um zu verhindern, dass die kürzere neue Frist (Art. 229 § 6 Abs. 1, 1 EGBGB n.F.) schon am 1.1.2002 abgelaufen ist. Daher ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist vollendet, wenn die nach den bisherigen Vorschriften bestehende längere Frist früher als die neue kürzere Frist abläuft.90
Bezüglich der Verjährung von Ansprüchen aus dem Verkauf von Rechten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
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Anders ist die Situation auch nicht, wenn z.B. lediglich eine Pauschal- oder eine Stücklizenz vereinbart wurde, deren Abrechnung ohne fest bestimmten Abrechnungszeitpunkt nur an die Ausübung der Lizenz geknüpft ist. Hier wurde keine von vornherein zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringende Leistung vereinbart. Nach bisherigem Recht ([bis 31.12.2001] § 195 BGB a.F.) betrug die insoweit geltende regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre.91 Für die Verjährung von Verzugszinsen (§ 288 BGB n.F.) gilt ebenfalls die 3-Jahres-Frist (§ 280 Abs. 2 i.V.m. §§ 286–288, 247 i.V.m. § 217 BGB).92
1 Lüdecke; vgl. auch Groß/Strunk, Lizenzgebühren, S. 1 ff., die in erster Linie Praxisvorschläge zur Berechnung