Da staunt der Chef - Teil 2. ZEIT ONLINE. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: ZEIT ONLINE
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783844262599
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der Chef ihm das zumuten? Die Antwort in der Arbeitsrechtskolumne

       VON ULF WEIGELT

      "Ich arbeite in der Service-Abteilung eines Softwareunternehmens. Wir haben an Feiertagen stets eine Notbesetzung: Wir Mitarbeiter wechseln uns regelmäßig mit den Einsätzen ab. Nun habe ich in den vergangenen Jahren entweder an Weihnachten oder Silvester gearbeitet. Dieses Jahr habe ich zudem an Ostern gearbeitet. Jetzt wurde ich erneut für einen Feiertagsdienst an Weihnachten eingeteilt. Gibt es eine bestimmte Anzahl von Feiertagen im Jahr, die frei sein müssen?", fragt Ronny Zielke

      Sehr geehrter Herr Zielke,

      es herrscht der weitverbreitete Irrtum, dass Mitarbeiter am Heiligabend und an Silvester nicht arbeiten müssen. Heiligabend und Silvester sind jedoch KEINE gesetzlichen Feiertage. Existieren also keine speziellen betrieblichen Besonderheiten, muss gearbeitet werden. Der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr gelten allerdings als gesetzliche Feiertage.

      Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Sie an gesetzlichen Feiertagen nicht zwischen 00.00 und 24.00 Uhr arbeiten. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht können der Beginn und das Ende der 24-stündigen Betriebsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden.

      Das Arbeitszeitgesetz regelt allerdings auch etliche Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und Branchen, wo Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen tätig werden dürfen. Ihr Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob die von ihm verlangten Tätigkeiten unter die Ausnahmen fallen, denn er trägt das Risiko einer Sanktion bei Missbrauch.

      Als Ausnahmen gelten alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen nicht ruhen können, ohne einen wirtschaftlichen Schaden zu erzeugen . Dazu gehören beispielsweise Arbeiten mit vergänglichen Gütern wie Lebensmittel. Aber auch die Reinigung und Instandhaltung von Einrichtungen fallen darunter, wenn sie den Fortgang des Betriebes bedingen. Auch Produktionsarbeiten, bei deren zeitlicher Unterbrechung weit mehr Arbeitnehmer für die Arbeiten beschäftigt werden müssten, sind akzeptierte Ausnahmen.

      Für ganze Branchen gibt es außerdem Ausnahmen: Dazu gehören Energie- und Versorgungsbetriebe, das Abfall- und Entsorgungsgewerbe, die Tages- und Sportpresse, Rundfunk und Fernsehen, Bewachungsunternehmen, Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr, Musik- und Freizeiteinrichtungen, Messen, Märkte und Volksfeste – um nur einige zu nennen. Für bestimmte Bereiche gibt es zudem Sonderverordnungen, beispielsweise für Verkaufsstellen nach dem Ladenschutzgesetz oder die Eisen- und Stahlindustrie.

      Zu Ihrer Frage:Gesetzlich stehen Arbeitnehmern mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr zu. Davon kann aber durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auch abgewichen werden. So ist es leider in der Tat denkbar, dass ein Mitarbeiter sowohl an Ostern als auch an den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr arbeiten muss – solange er 15 andere freie Sonntage hat oder eine entsprechende Ausnahmeregelung existiert. Außerdem haben Arbeitnehmer kraft Gesetzes keinen Anspruch auf einen Sonn- und Feiertagszuschlag. Jedoch sind auch hier abweichende tarifliche Regelungen möglich.

      Ihr Ulf Weigelt

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       [Inhaltsverzeichnis]

      Arbeitsrecht

      Dürfen Mitarbeiter Weihnachtsgeschenke von Kunden annehmen?

      Ein Kunde schenkt dem Mitarbeiter etwas zu Weihnachten. Ist die Gefälligkeit schon Bestechung, und darf der Chef das verbieten? Die Antwort in der Arbeitsrechtskolumne.

       VON ULF WEIGELT

       Dürfen meine Außendienstmitarbeiter (Weihnachts-)Präsente von unseren Kunden annehmen? Mir als Chef behagt dieser Gedanke gar nicht, und ich möchte dies auch gern verbieten, fragt Werner Voss.

      Sehr geehrter Herr Voss,

      das sollten Sie dringend arbeitsvertraglich regeln. Mit einer Klausel wie dieser sind Sie gut beraten: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit Provisionen, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen." Sofern ein solcher Passus nicht vereinbart wurde, können Sie dies über einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag regeln.

      Wollen Sie Ihren Mitarbeitern die Annahme von Geschenken durch Kunden allgemein versagen, können Sie auch eine sogenannte Ethik-Richtlinie festschreiben. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers macht es Ihnen möglich, solche Ethikklauseln bereits bestehende Arbeitsverträge hinzuzufügen oder zu detaillieren. Typischerweise enthalten solche Ethikrichtlinien Regelungen zu den sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Das sind beispielsweise Fragen wie die, ob Ihre Mitarbeiter Geschenke annehmen dürfen oder nicht.

      Solche Richtlinien sind insbesondere bei Unternehmen zu finden, bei denen es besonders auf die gegenüber dem Kunden garantierte persönliche Integrität der Mitarbeiter ankommt. Eine solche Klausel könnte wie folgt aussehen: "Mitarbeiter sollen von Kunden oder anderen Geschäftspartnern keine Gefälligkeiten oder Wertgegenstände, Geschenke oder sonstige Zuwendungen annehmen, welche den Nominalwert oder den Umfang der üblichen Gefälligkeiten in der gegebenen Situation übersteigen."

      Oder noch etwas strenger: "Mitarbeiter dürfen weder Einladungen zu Essen oder Veranstaltungen noch Geschenke oder andere Zuwendungen, persönliche Dienste oder Gefälligkeiten von Geschäftspartnern fordern. Einladungen dürfen Mitarbeiter nur annehmen, wenn die Einladung freiwillig erfolgt, einem berechtigten geschäftlichen Zweck dient und im Rahmen der gewöhnlichen Zusammenarbeit stattfindet."

      In der Richtlinie sollten Sie entsprechend der vorgenannten Beispiele deutlich formulieren, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern die Annahme von Geschenken und Zuwendungen durch mögliche Kunden und Lieferanten nicht gestattet. Regeln Sie auch, dass Ihre Mitarbeiter Geschenke und Zuwendungen, die sie nicht zurückgeben können, dem Unternehmen übergeben müssen. Das Unternehmen könnte dann im Rahmen der Weihnachtsfeier diese Präsente zu einem günstigen Preis verlosen und diese Einnahmen anschließend einem wohltätigen Zweck spenden.

      Einige Arbeitgeber unterscheiden bei Geschenken und Zuwendungen nach der Wertigkeit: Kleine Präsente wie Feuerzeuge, Kalender oder ähnliches dürfen die Mitarbeitern behalten. Dieses Vorgehen birgt jedoch immer die Gefahr, dass Mitarbeiter alle Geschenke und Zuwendungen mit dem Argument der niedrigeren Wertigkeit behalten.

      Entscheiden Sie sich für eine solche Richtlinie, sollten Sie diese von allen Mitarbeitern unterschreiben lassen. So sind Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Auch können Ihre Mitarbeiter bei dieser Gelegenheit eventuelle Fragen klären.

      Ihr Ulf Weigelt

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       [Inhaltsverzeichnis]

      Sonderzahlungen

      Faule Mitarbeiter bekommen keinen Bonus

      Der Chef möchte nur besonders fleißigen Mitarbeitern einen Bonus zahlen. Verstößt das gegen das Gleichbehandlungsgesetz? Die Antwort gibt es in der Arbeitsrechtskolumne.

       VON ULF WEIGELT

       Ich möchte einigen meiner Mitarbeiter zum Jahresende einen Erfolgsbonus zahlen. Dabei möchte ich aber nicht jeden Mitarbeiter der Abteilung berücksichtigen, sondern nur die Leistungsträger. Verstoße ich damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?, fragt Marion Schinkel

      Sehr geehrte Frau Schinkel,

       wenn Sie nicht aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages an sich schon verpflichtet