4. Hauptniederlassung bei einer Unternehmensgruppe
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Im Falle einer Unternehmensgruppe[640] soll die Hauptniederlassung des herrschenden Unternehmens als Hauptniederlassung der Unternehmensgruppe gelten, es sei denn, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung werden von einem anderen Unternehmen festgelegt (vgl. ErwG 36 S. 8).[641]
1. Allgemeines
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Nach Art. 4 Nr. 17 ist ein Vertreter eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gem. Art. 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt.[642]
285
Art. 4 Nr. 17 hat keine unmittelbare Vorgängerregelung in der DSRL, wobei der Vertreter allerdings in Art. 2 Abs. 2 DSRL erwähnt wird. Dieser normierte die Verpflichtung zur Benennung eines Vertreters durch nicht in der Union niedergelassene Verantwortliche, die dem Datenschutzrecht der EU unterliegen.[643]
286
Der Begriff des Vertreters wird im Gefüge der DS-GVO insbesondere im Rahmen von Art. 3 Abs. 2[644] sowie Art. 27[645] relevant: Art. 27 bestimmt nämlich, dass ausländische Stellen nach Art. 3 Abs. 2 einen Vertreter im Inland als Ansprechpartner benennen müssen.[646] Darüber hinaus wird der Begriff des Vertreters in Art. 30[647] – wonach der Vertreter zum Führen des Verarbeitungsverzeichnisses verpflichtet ist – in Art. 31[648], hinsichtlich einer Verpflichtung des Vertreters zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, sowie in Art. 58 Abs. 1 lit. a[649] mit Blick auf die Auskunftspflicht des Vertreters gegenüber den Aufsichtsbehörden verwendet.[650]
2. Begriff des Vertreters und Regelungszweck
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Nach Art. 27 kann als Vertreter eine natürliche oder juristische Person benannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Union niedergelassen sein muss, in dem sich die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen befinden.[651]
288
Der Begriff des Vertreters ist dabei von dem Vertreter des Betroffenen nach Art. 35 Abs. 9[652], der Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaates oder der Kommission nach Art. 68 Abs. 3 bis 5[653] sowie von den Begriffen des Verantwortlichen nach Art. 4 Nr. 7[654] und des Auftragsverarbeiters nach Art. 4 Nr. 8[655] zu unterscheiden.
289
Nach ErwG 80 S. 1 soll jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, dass die Datenverarbeitungen nur gelegentlich erfolgen. Nicht eingeschlossen ist die Verarbeitung sensibler Daten und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Nach ErwG 80 S. 1 a.E. bringt diese Verarbeitung unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Umstände, ihres Umfangs, ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheit natürlicher Personen mit sich oder bei dem Verantwortlichen handelt es sich um eine Behörde oder öffentliche Stelle.
290
Ausweislich ErwG 80 S. 2 soll der Vertreter im Namen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Anlaufstelle dienen.
291
Davon abgesehen, dass der Vertreter eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben muss, werden keine speziellen Anforderungen an den Vertreter gestellt. Gleichwohl ist zu beachten, dass Art. 4 Nr. 17 ausdrücklich auf Art. 27 Bezug nimmt, so dass dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Insofern muss die Bestellung des Vertreters schriftlich und ausdrücklich erfolgen und sie soll sicherstellen, dass der Vertreter Behörden und betroffenen Personen als Anlaufstelle und Ansprechpartner zur Verfügung steht.[656] In der Praxis wird dies eine Erklärungsvollmacht sowie die Bestellung des Vertreters zum Empfangsvertreter erfordern.[657] Denn wegen des Erfordernisses der ausdrücklichen Bestellung scheiden Rechtsscheintatbestände wie Anscheins- und Duldungsvollmachten als taugliche Rechtsgrundlagen zur Bestellung eines Vertreters aus.
292
Darüber hinaus soll der Vertreter nach ErwG 80 S. 5 seine Aufgaben entsprechend dem Mandat des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ausführen und insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.
293
Bei Verstößen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters wird der Vertreter Durchsetzungsmaßnahmen unterworfen.[658] Diese Regelung ist deshalb in der Praxis wichtig, weil ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter, der keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, nicht den Durchsetzungsmaßnahmen der Union unterliegt. Insofern wird die Rechtsdurchsetzung erleichtert bzw. ermöglicht.[659]
294
Art. 4 Nr. 17 stellt eine abschließende Regelung dar. Für nationale Regelungen und Umsetzungsmaßnahmen bleibt daher kein Raum.[660]
1. Allgemeines
295
Die Definition des Unternehmens hat grundsätzliche Bedeutung im Rahmen der DS-GVO. Sie richtet sich an nichtöffentliche Datenverarbeiter, unabhängig davon, ob Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter. Weder DSRL noch BDSG a.F. enthielten eine Definition des Unternehmens.
2. Inhalt
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Art. 4 Nr. 18 definiert Unternehmen als eine natürliche und