Besonderes Verwaltungsrecht. Mathias Schubert. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Mathias Schubert
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunkte Pflichtfach
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811453593
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      Vgl OVG NRW, NWVBl. 2003, 312 (314).

       [36]

      Vgl OVG NRW, NWVBl. 2004, 151; NVwZ-RR 2017, 251.

       [37]

      Dazu OVG SH, NVwZ-RR 2007, 478 (479 f).

       [38]

      So OVG NRW, NWVBl. 1998, 328 – „Gesamtschule“.

       [39]

      Vgl OVG NRW, NWVBl. 2008, 106 (108) – Feststellung der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zur Verhinderung einer Grundstücksveräußerung als – vorgebliches – Begehren zur Bauleitplanung. Vgl zu dieser Konstellation auch OVG NRW, NWVBl. 2008, 67 sowie, mit anderer Wertung, OVG Schl.H, NVwZ-RR 2007, 478.

       [40]

      Vgl BayVGH, BayVBl. 1998, 85.

       [41]

      So BayVerfGH, BayVBl. 1999, 624 (625).

       [42]

      Vgl etwa Nds. OVG, Nds.VBl. 1998, 96; OVG NRW, NWVBl. 1998, 273; BayVGH, NVwZ-RR 2003, 448; OVG Schleswig, NVwZ 2006, 363 f; OVG NRW, NWVBl. 2008, 106 (108); Fallbearbeitung bei Muckel, Klausurenkurs zum Besonderen Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2009, S. 202 ff (Fall 23); eingehend zum Rechtsschutz Mann, Neumann/Renger (Hrsg.), Sachunmittelbare Demokratie im interdisziplinären und internationalen Kontext, Baden-Baden 2010, S. 79–95.

       [43]

      Näher zum Einwohnerantrag Mann, in: HKWP3, § 17 Rn 13 f.

       [44]

      Vgl BayVerfGH, NVwZ-RR 1998, 82 (84 f).

      Teil I Kommunalrecht › § 4 Die innere Gemeindeverfassung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Überblick über typische gemeindliche Organisationsstrukturen in den Ländern

       II. Der Rat als unmittelbar demokratisch legitimiertes Gemeindeorgan

       III. Ratsausschüsse

       IV. Der Bürgermeister

       V. Die Vertretung der Gemeinde gegenüber Dritten

       VI. Exkurs: Die innere Kreisverfassung

       VII. Der kommunale Organstreit

      116

      Fall 4: „Die Mini-Fraktion“

      Gertrud Akaweh (A) und Joschka Biolek (B) wurden bei den letzten Kommunalwahlen in Niedersachsen als einzige Listenvertreter der „Bundweite 90/Die Grübler“ in den Gemeinderat von Hinterwalde, einer 16 000 Einwohner zählenden niedersächsischen Gemeinde im Landkreis Wesermarsch, gewählt. Sie wollen in dem Gremium, nach dessen Geschäftsordnung eine Fraktion „mindestens drei Gemeinderäte“ umfassen muss, eine eigene Fraktion bilden, was ihnen aber durch den Ratsvorsitzenden unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Rates verwehrt wird. A und B verweisen darauf, dass in benachbarten Gemeinden und insbesondere auch in anderen Bundesländern bereits zwei politisch gleichgesinnte Mandatsträger eine Fraktion bilden können.

      Hätte eine Klage von A und B beim Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg? Rn 148, 191

      Teil I Kommunalrecht§ 4 Die innere Gemeindeverfassung › I. Überblick über typische gemeindliche Organisationsstrukturen in den Ländern

      117

      Besonders mannigfaltig ist das Bild, das die innere Gemeindeverfassung in den einzelnen Ländern bietet. Abgesehen von der einheitlichen Differenzierung zwischen der Rechtsstellung des Bürgers und der des Einwohners (dazu vorstehend § 3) lässt sich als übereinstimmende Strukturierung lediglich die Existenz eines den Erfordernissen des Art. 28 I 2 GG entsprechenden Repräsentativorgans – allerdings mit divergierenden Bezeichnungen (Rat, Gemeinderat, Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung, Stadtrat oder -vertretung) – nachweisen, dem vor allem die Befugnis zukommt, Ortsrecht in Gestalt gemeindlicher Satzungen zu erlassen. Neben diesem repräsentativen Beschlussorgan ist der Gemeinde noch eine Verwaltung zu Eigen, deren Spitze als gleich- oder nachgeordnetes Organ fungiert, wobei die Zuständigkeitsverteilung im Einzelnen jeweils in der betreffenden Gemeindeordnung geregelt ist.

      Die oberste Entscheidungsgewalt kann dabei entweder allein bei der Gemeindevertretung liegen (sog. monistische Verfassung), wobei freilich mehr oder minder umfassende Delegationsmöglichkeiten eingeräumt sind, oder sie kann auf zwei Organe aufgeteilt sein, nämlich auf die Gemeindevertretung (Rat) einerseits und auf den Gemeindevorstand (Bürgermeister, Magistrat) andererseits (sog. dualistische Verfassung).

      118