Versorgungsbezüge sowie
Leibrenten.
Der Altersentlastungsbetrag ist darüber hinaus auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt maximal 40% vom Arbeitslohn bzw. maximal 1.900 €, wenn er 2005 oder früher erstmalig gewährt worden ist. Ab 2040 ist kein AEB mehr erstmalig zu gewähren, schon gewährte Beträge bleiben bestehen und werden weiterhin angerechnet[23].
Beispiel: A hat 2018 als Angestellter einen Bruttoarbeitslohn BAL i. H. v. 10.000 € bezogen. Des Weiteren ist er an einer Kommanditgesellschaft beteiligt und erzielt damit insgesamt einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 12.000 €. Aus einer selbstständigen Tätigkeit als Journalist hat er einen Verlust von 14.000 € erzielt. A hat sein 64. Lebensjahr 2011 vollendet. Die Summe der anderen Einkünfte ist negativ:
Die Summe der anderen Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, ist negativ. Sie bleibt deshalb bei der Berücksichtigung des AEB’s außer Betracht.
Berücksichtigung findet nur der BAL i. H. v. 10.000 €. Gemäß der Tabelle § 24a Satz 5 EStG ist der maßgebliche Prozentsatz 28,8, da 2012 das Jahr ist, das auf das Jahr folgt, in dem A das 64. LJ vollendet hat.
Der Altersentlastungsbetrag für A beträgt 2.880 €, höchstens aber 1.368 €, sodass ihm nur der Maximalbetrag von 1.368 € 2018 als AEB zu gewähren ist.
[23] Kußmaul , Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 315.
3.4.2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG
Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Aufwendungen für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt.
Der Entlastungsbetrag von 1.908 € ist jeder allein erziehenden Person zu gewähren, wenn zu ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das sie Kindergeld bezieht, § 24b Abs. 1 S. 1 EStG. Als alleinerziehend gelten alle Steuerpflichtigen, bei denen der Splittingtarif nicht anzuwenden ist und die nicht mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nach § 24b Abs. 4 EStG ist der Betrag zeitanteilig zu gewähren und für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Alleinstehend sind daher nur Steuerpflichtige,
die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet/verpartnert sind oder
die verheiratet/verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben oder
die verwitwet sind oder
deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 1a EStG ist[24].
Beispiel: Janine ist alleinerziehende Mutter einer 12jährigen Tochter, die nur ihrem Haushalt zugeordnet ist. Für die Tochter hat Janine Anspruch auf Kindergeld bzw. die Abzugsbeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Sie erhält für 2018 den vollen Entlastungsbetrag i. H. v. 1.908 €.
Mit Veranlagungszeitraum 2015 wurde der Paragraf angepasst. Neben der Erhöhung des Entlastungsbetrages um 600 € auf 1.908 € im Jahr, wird nunmehr berücksichtigt, wenn zum Haushalt einer alleinerziehenden Person mehrere Kinder gehören, für die sie einen Anspruch auf Kindergeld hat. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 € je berücksichtigungsfähigem Kind, § 24b Abs.2 S. 2 EStG[25].
Erhält die alleinerziehende Person Hilfe und Unterstützung einer anderen volljährigen Person und bildet sie mit dieser Person eine Haushaltsgemeinschaft, liegen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht mehr vor, vgl. § 24b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG. Die erziehende Person gilt dann nicht mehr als alleinerziehend, sodass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entfällt. Eine Haushaltsgemeinschaft setzt voraus, dass sich alle Personen tatsächlich finanziell an der Haushaltsführung beteiligen. Die Meldung einer Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen ist dabei nicht von Relevanz[26]. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese weitere Person zur Alleinerziehenden steht und wie lange die Gemeinschaft besteht. Es wird als Hauptmerkmal allein darauf abgestellt, ob die Personen zusammen wirtschaften oder nicht. Der Gesetzgeber bietet aber die Möglichkeit, das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zu widerlegen.
Volljährige eigene Kinder i. S. d. § 32 EStG im eigenen Haushalt, für die die alleinstehende Person noch einen Anspruch auf die Abzugsbeträge des § 32 Abs.6 EStG hat, führen nicht dazu, dass eine für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende schädliche Haushaltsgemeinschaft vorliegt, § 24b Abs.3 S.1, 2. Halbsatz EStG. Ebenso wird regelmäßig eine Haushaltsgemeinschaft verneint, wenn die andere Person eine Pflegestufe hat.
Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern grundsätzlich - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Dies gilt aber nicht, wenn einer der Berechtigten durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen, § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG. Der Entlastungsbetrag wird auf Monatsbeträge aufgeteilt und mindert die monatlich zu zahlende Lohnsteuer. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird[27].
[24] BMF v. 23.10.2017, Rz.6.
[25] Bis einschließlich 2014 betrug der Entlastungsbetrag 1.308 € und wurde einer alleinerziehenden Person gewährt, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebte, für das die Person Anspruch auf Kindergeld hatte. Die tatsächliche Anzahl anspruchsberechtigter Kinder war nicht von Relevanz.
[26] BMF v. 23.10.2017, Rz. 13, 14.
[27] BMF v. 23.10.2017, Rz. 18, 19.
3.4.3. Freibetrag für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG
Erzielt eine steuerpflichtige Person Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, so kann ein Freibetrag von 900 € für diese Einkünfte gewährt werden, der von der Summe der Einkünfte abgezogen wird. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Summe der Einkünfte 30.700 € nicht übersteigt.
Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, verdoppelt sich dieser Grenzbetrag auf 61.400 € und der zu berücksichtigende Freibetrag auf 1.800 €. Es ist nicht relevant, welchem Ehepartner diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerlich zuzurechnen sind. Nur die Einkünfteermittlung erfolgt getrennt, ab der Bildung der Summe der Einkünfte gelten die Eheleute als ein Steuerpflichtiger.
Haben beide Partner land- und forstwirtschaftliche Einkünfte und erzielt einer