Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation
in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über https://portal.dnb.de abrufbar.
Redaktionsstand: 15.12.2020
eISBN 978-3-7869-1302-3
© 3., überarbeitete Auflage, 2021 by Maximilian Verlag, Hamburg
Ein Unternehmen der
Alle Rechte vorbehalten.
Layout und Produktion: Inge Mellenthin
Umschlaggestaltung: Marisa Tippe
ePub Konvertierung: Datagrafix GmbH
Inhalt
VORWORT DER AUTOREN ZUR 3. AUFLAGE
1.1Begriff, Wesen und Bedeutung des Arbeitsrechts
1.2Gegenseitige Interessen im Arbeitsrecht
1.3Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitgebereigenschaft
2.1Personen im Rechtsleben, Beschäftigungsgruppen im öffentlichen Dienst, Doppelfunktion der öffentlichen Arbeitgeber
2.3Gliederung des Arbeitsrechts, Rechtsquellen, Normenpyramide
2.4Besonderheit des „Günstigkeitsprinzips“
3.1Verfassungsrechtlicher Auftrag des kollektiven Arbeitsrechts
3.2Tarifvertragsparteien und -partner des TVöD
3.4Betriebs- und Dienstvereinbarung
4BETEILIGUNGSRECHTE UND -PFLICHTEN
4.1.1Systematik Des Lpvg
4.1.3Verfahren der Beteiligung
4.3Beteiligung nach dem SGB IX
5ANBAHNUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN
5.2Auswahlverfahren, Informationspflichten, Folgen von Falschauskünften
6BEGRÜNDUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN
6.1Zustandskommen von Verträgen nach dem BGB
6.2Abschluss des Arbeitsvertrags, Formerfordernisse
6.3Anfechtung von Arbeitsverträgen, Nichtigkeit, Rechtsfolgen
6.4Befristung von Arbeitsverträgen
7RECHTE UND PFLICHTEN IM ARBEITSVERHÄLTNIS
7.1.1Hauptpflicht des Arbeitnehmers
7.1.2Rechtsgrundsatz „Lohn ohne Arbeit“
7.1.3Hauptpflicht des Arbeitgebers
7.2.1Treuepflichten (Nebenpflichten des Arbeitnehmers)
7.2.2Fürsorgepflichten (Nebenpflichten des Arbeitgebers)
7.3Folgen von Pflichtverletzungen
7.4Recht der Leistungsstörung im Arbeitsverhältnis
7.5Besondere Arbeitnehmerschutzrechte
7.5.1Berufsbildungsgesetz (BBiG), Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)