Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer. Kevin Pradl. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Kevin Pradl
Издательство: Автор
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Жанр произведения: Юриспруденция, право
Год издания: 0
isbn: 9783482785917
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ISBN: 978-3-482-78591-7

      I. Einleitung

      Das Alterssicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland basiert auf einem Drei-Säulen-System, das sich aus

der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV),
der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und
der privaten Altersversorgung (pAV) zusammensetzt.

      Der gesetzlichen Rentenversicherung kommt dabei für den Großteil der Bürger die größte Bedeutung zu. Durch die immer stärker werdenden Probleme der gRV (wie z. B. die demographische Entwicklung in Deutschland) war der Gesetzgeber jedoch im Laufe der letzten Jahre gezwungen, das Sicherungsziel der gRV auf die Absicherung des Lebensabends zu begrenzen. Da damit nur noch eine Art Grundsicherung verbunden ist, wird diese keinesfalls mehr ausreichen können, um den zuvor im Berufsleben erworbenen Lebensstandard beibehalten zu können. Eine solche Absicherung des Lebensstandards im Alter kann i. d. R. nur noch dann erreicht werden, wenn die Bürger unseres Landes die Gestaltungsmöglichkeiten des Drei-Säulen-Systems vollständig in Anspruch nehmen.

      Abbildung 1: Drei-Säulen-System der Alterssicherung in Deutschland

      Durch den reformbedingten Rückgang der gesetzlichen Versorgungsleistungen gewinnt sowohl die bAV, als auch die pAV für die Alterssicherung immer mehr an Bedeutung. Für den klassischen Arbeitnehmer verfügt die bAV i. d. R. über eine ergänzende Funktion, da er deren Versorgungsleistungen zusätzlich zu den Leistungen der gRV bezieht. Die bAV dient aber nicht nur den klassischen Arbeitnehmern zur Altersversorgung.

      Auch der Personenkreis der GmbH-Geschäftsführer nutzt die bAV als Vorsorgeinstrument. Für diejenigen GmbH-Geschäftsführer, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und die somit keine Versorgungsleistungen aus der gRV beziehen, besitzt die bAV einen weitaus bedeutenderen Stellenwert. Hier wird die gRV nicht von der bAV ergänzt, sondern vielmehr ersetzt. „Qualifizierten Schätzungen zufolge führen zwischen 500 000 und 1 Mio. GmbH-Geschäftsführer ihre Altersversorgung über eine Pensionszusage ihrer GmbH durch.“1)

      Mit Wirkung zum 22. 12. 1974 trat das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, auch Betriebsrentengesetz (BetrAVG) genannt, in Kraft. Das BetrAVG kann somit im Jahre 2014 auf ein 40-jähriges Bestehen zurückblicken. In den neuen Bundesländern trat das BetrAVG dagegen erst zum 1. 1. 1992 in Kraft, weshalb Versorgungszusagen, die in den neuen Bundesländern vor dem 1. 1. 1992 erteilt wurden nicht dem Geltungsbereich des BetrAVG unterliegen.2)

      Das Betriebsrentengesetz stellt die erste gesetzliche Regelung zur bAV in arbeitsrechtlicher Sicht dar. Auslöser des Gesetzgebungsverfahrens zum BetrAVG war die grundlegende Entscheidung des BAG zur Unverfallbarkeit.3)

      Als Begründung für die Einführung des BetrAVG wird im Gesetzesentwurf folgendes ausgeführt: „Eine derartige gesetzliche Regelung wird für erforderlich gehalten, weil die bisherige freie Vertragsgestaltung – die überwiegend als rechtlicher Entstehungsgrund der betrieblichen Altersversorgung in Betracht kommt – nicht in allen Fällen eine Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer gewährleisten konnte. … Der Arbeitnehmer kann i. d. R. auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen. Seine Stellung gestattet es nur selten, seine berechtigten Interessen zur Geltung zu bringen. Da somit die Vertragsfreiheit in diesem Bereich ein echtes Aushandeln der gegenseitigen Belange nicht ermöglicht, sollen die sozial schwächeren Vertragspartner durch die gesetzlichen Mindestnormen geschützt werden.“4) Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes ist es somit, die begünstigten Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Gestaltungen zu schützen und den sozialen Charakter der bAV aufrecht zu erhalten. Das BetrAVG ist inhaltlich somit ein reines Arbeitnehmerschutzgesetz.

      In den Schutzbereich des BetrAVG fallen aber nicht nur – wie zunächst zu vermuten wäre – reine Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat es darüber hinaus für erforderlich gehalten, den Schutzbereich des Gesetzes zu erweitern. Dies kann dazu führen, dass auch Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen. Dadurch entsteht eine erhebliche rechtliche Problematik, deren Relevanz in der Praxis häufig nicht erkannt wird.

      Da für den Personenkreis der GmbH-Geschäftsführer der Durchführungsweg der unmittelbaren Pensionszusage eine herausragende Bedeutung besitzt, untersuchen die folgenden Ausführungen die Auswirkungen der Anwendbarkeit des BetrAVG auf unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer, um deren Rechtsfolgen, Gestaltungsbeschränkungen und Gestaltungsmöglichkeiten darzustellen.

      II. Sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)

      1. Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

      Die Legaldefinition des Begriffes der bAV findet sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Daraus erschließt sich auch der sachliche Geltungsbereich des Gesetzes.

      Demnach eröffnet sich der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG nur dann, wenn

einem Arbeitnehmer
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (biologisches Ereignis)
aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitgeber zugesagt werden.

      Abbildung 2: Legaldefinition der bAV gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG

      Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, liegt begrifflich eine bAV vor, mit der Folge, dass sämtliche zwingenden Regelungen des BetrAVG auf die zu beurteilende Versorgungszusage Anwendung finden.

      „Von den Schutzbestimmungen des BetrAVG darf nur dann abgewichen werden, wenn zugunsten des Versorgungsberechtigten von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird.“1)

      2. Arbeitnehmer

      § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt, dass als Arbeitnehmer i. S. d. §§ 1 bis 16 BetrAVG Arbeiter und Angestellte, sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten.

      Der Gesetzgeber hat es darüber hinaus für erforderlich gehalten, weitere Personenkreise in den Schutzbereich des Gesetzes einzubeziehen. So erweitert § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG den persönlichen Geltungsbereich BetrAVG auch auf sog. „Nicht-Arbeitnehmer“. Dies kann dazu führen, dass auch Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen.

      Bezüglich einer weiterführenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik wird auf Tz. IV verwiesen.

      3. Leistungen

      Gem. der Legaldefinition der bAV müssen dem Arbeitgeber Leistungen