Untergründe aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers. Wolfram Steinhäuser. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Wolfram Steinhäuser
Издательство: Автор
Серия:
Жанр произведения: Зарубежная деловая литература
Год издания: 0
isbn: 9783778311011
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      Wolfram Steinhäuser

       Untergründe

       aus Sicht des Parkett- und Bodenlegers

      Prüfpflichten | Schadensbilder | Verlegefehler

      1. Auflage 2016

      © 2016 by Holzmann Medien GmbH & Co. KG, 86825 Bad Wörishofen

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      Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen.

      Lektorat: Achim Sacher, Carmen Kirchner, Holzmann Medien | Buchverlag

      Herstellung/​Satz: Markus Kratofil, Holzmann Medien | Buchverlag

      E-Book-Herstellung: Zeilenwert GmbH 2016

      ISBN (Print): 978 - 3-7783 - 1077-9 | Artikel-Nr.: 1543.01

      ISBN (E-Book): 978 - 3-7783 - 1101-1 | Artikel-Nr.: 1543.99

      Die Verlegung von Bodenbelägen und Parkett auf mineralische Estriche, Gussasphaltestriche, Holzdielen, Trockenestriche, Span- und OSB-Platten gehört zum Standardprogramm eines jeden Parkett- und Bodenlegers. Diese Untergründe sind am häufigsten auf Baustellen anzutreffen. Das Spektrum an Untergründen, die in der Baupraxis auftreten und auf die ebenfalls Bodenbeläge und Parkett verlegt werden sollen, ist jedoch wesentlich vielfältiger. Nicht selten fragt sich dann der Parkett- und Bodenleger, wie er bei diesem speziellen Untergrund vorzugehen hat, um darauf schadensfrei Belagsarbeiten ausführen zu können. Jedem Parkett- und Bodenleger muss klar sein: Egal um welchen Untergrund es sich handelt und wie der Untergrund beschaffen ist – er muss seinen Prüfpflichten nachkommen. Grundsätzlich muss jeder alte wie auch jeder neue Untergrund für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten gemäß DIN 18365 „Bodenbelagsarbeiten“ sowie für die Ausführung von Parkettarbeiten gemäß DIN 18356 „Parkettarbeiten“ eben, dauertrocken, sauber, rissfrei, frei von Trennmitteln sowie zug- und druckfest sein. Jeder Auftraggeber (Bauherr) hat dem Auftragnehmer (Bodenleger, Parkettleger) den Untergrund so zur Verfügung zu stellen, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung mangelfrei erbringen kann. Jeder Auftragnehmer für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten ist andererseits verpflichtet, mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des Fachs sowie des Standes der Technik den Untergrund auf seine Belegereife zu überprüfen. Weist der Untergrund Mängel auf oder sind aufgrund der gewählten Fußbodenkonstruktion Schäden zu erwarten, muss der Auftragnehmer schriftlich Bedenken geltend machen.

      Bauherren, Architekten, Parkett- und Bodenleger müssen sich nicht selten mit alten Untergründen auseinandersetzen.

      Die richtige Planung eines Fußbodens ist für dessen Erfolg entscheidend. Die genaue und realistische Planung erfordert technisches und wirtschaftliches Wissen sowie praktische Erfahrung. Der Planer schuldet in der Regel die für die Durchführung der Bauleistungen notwendigen Pläne, Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Beratungsleistungen als auch die Objektüberwachung. Der Planer hat wie jeder Werkunternehmer für die Entstehung eines mangelfreien und zweckgerechten Gewerkes einzustehen. Entspricht seine Leistung nicht den Anforderungen, so ist seine Leistung fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind oder nicht. Planungsleistungen werden in erster Linie von Architekten ausgeführt. In der Fußbodenbranche jedoch werden insbesondere Parkett- und Bodenleger als Planer in der Sanierung und Renovierung aktiv. In der Regel übernehmen sie eine Doppelrolle als Planer und Ausführender. Deshalb ist es hier besonders wichtig, dass Parkett- und Bodenleger wissen, worauf sie sich bei der Planung einlassen. Wofür müssen eigentlich Architekten einstehen, wenn sie Planungsleistungen ausführen und dabei Fehler machen? Leider sind sich viele Handwerker darüber nicht im vollen Umfang im Klaren. Die Ausführungen im BEB-Merkblatt „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau, Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Laminat, mehrschichtig modularen Fußbodenbelägen, Holzfußböden und Holzpflaster, beheizte und unbeheizte Fußbodenkonstruktionen“, Absatz 1.2, Stand März 2014, gelten für Planer und Ausführende. Hier heißt es beispielsweise im Punkt „Besondere Hinweise für den Planer/​Architekten“:

       „Zur Vermeidung von Missverständnissen und zur eindeutigen Leistungsbeschreibung müssen folgende Angaben im Leistungsverzeichnis enthalten sein:

       Angaben über den Gesamtaufbau einer Fußbodenkonstruktion, wie z. B.

        Anforderungen hinsichtlich Nutzung und Art der Beanspruchung

        Art und Aufbau des Estrichs und der verwendeten Bindemittel und Zusätze (z. B. beschleunigte Estriche)

        beheizte/​gekühlte Untergründe

        Nenndicke des Estrichs

        Anordnung, Art und Dicke der einzelnen Schichten (Estrich und ggf. Abdeckung, Dämmstoffe, Trennschichten sowie Sperrschichten gegen Wasserdampf)

        Abdichtungen gegen Wasser

        alte Schichten (Klebstoffe, Spachtelmassen, Unterlagen usw.)

        Anordnung von Fugen (Fugenplan) etc.

       Der tatsächliche Aufbau ist sowohl im Neubau als auch bei Renovierungen zu dokumentieren und dem Bodenleger rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.“

      Diese Forderungen sind vollkommen berechtigt und auch zwingend notwendig, aber leider oft graue Theorie. Besonders häufig fehlen selbst bei der Planung durch einen Architekten die Angaben über die Nenndicke des Estrichs, Anordnung, Art und Dicke der einzelnen Schichten, Abdichtungen gegen Wasser und der Fugenplan.

      Wenn der Parkett- und Bodenleger die Mängel in der Planung feststellt, muss er Bedenken anmelden und die fehlenden Angaben beim Bauherrn einfordern. Wenn der Parkett- und Bodenleger die Fußbodenplanung und die Ausführung allein übernimmt und keine vollständigen Angaben zu den geforderten Planungsunterlagen machen kann, muss er das dem Bauherrn mitteilen und eventuell die Gewährleistung ausschließen. Häufig gehen hier die Parkett- und Bodenleger große Risiken ein.

      Die Sanierung von Gebäudebeständen nimmt nach wie vor in Deutschland wie auch in Europa einen dominanten Raum ein. Architekten, Planer, aber auch Estrichleger, Parkett- und Bodenleger müssen sich mit alten Untergründen auseinandersetzen.

      Altuntergründe sind grundsätzlich keine normgerechten Untergründe gemäß BEB-Merkblatt „Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen", Stand März 2014.

      Die Art der zu sanierenden Fußböden ist ebenso vielfältig wie der Umgang von Bauherrn, Architekten, Planern und Handwerkern mit den verschiedenen Untergründen. Landläufig herrscht die Meinung vor, dass der „gute alte Estrich“, der bereits die vergangenen 50 Jahre oder länger schadlos überdauert hat, auch die nächsten Jahrzehnte