Michael Tycher
Wofür wie viel? Das Reiserecht und seine unerschöpflichen Kündigungs- und Minderungsfälle in der modernen Erholungsgesellschaft
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Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
In ihrer zweiten Regierungszeit nahm sich die sozial-liberale Koalition Ende der siebziger Jahre unter der Kanzlerschaft von Helmut Schmidt einem bewegenden Problem an. Ein neues Reiserecht sollte im Rahmen einer umfassenden Schuldrechtsreform geschaffen werden. Mit der stetigen Zunahme des Pauschaltourismus entstanden kaum lösbare Probleme, die nur durch neue Regelungen in den Griff zu bekommen waren. Während die Opposition gegen das Vorhaben wetterte und die bislang geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als ausreichend empfand, setzte sich die Koalition schließlich durch. 1979 war es so weit, die juristische Reise konnte beginnen. Unter dem Titel „Der Reisevertrag“ klemmte man die Paragrafen 651a bis 651m neu in das BGB. Im Laufe der Jahrzehnte kamen einige Gesetzesänderungen hinzu, im Wesentlichen reist man in Deutschland aber nach den Regeln des Reiserechts im BGB, wenn es um das Verhältnis zwischen Reisenden und Veranstalter bzw. nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts im BGB, wenn man als Individualreisender verschiedene Transportunternehmen (Flug, Bahn etc.) zum Reisen wählt.
Im Folgenden soll das Verhältnis zwischen Reisenden und Reiseveranstalter betrachtet werden. Der Schwerpunkt hierbei liegt auf den juristischen Gestaltungsmöglichkeiten des Kunden wegen eines Reisemangels. Das Reiserecht fordert bei einem vorliegenden Reisemangel zunächst vom Reisenden, dass er vom Reiseveranstalter wegen eines Mangels Abhilfe (§ 651c BGB) verlangt. Tut er dies nicht unmittelbar, werden seine Minderungs- oder Kündigungsansprüche kaum durchsetzbar sein. Hat er Abhilfe verlangt und der Reiseveranstalter ist dem nicht oder nur unzureichend oder teilweise nachgekommen, kann er den Reisevertrag kündigen oder Minderungsansprüche geltend machen. Die deutschen Zivilgerichte sind in den letzten Jahrzehnten mit Reiseminderungs- oder Kündigungsverfahren überschwemmt worden. Die den Urteilen zugrunde liegenden Streitfälle betreffen die gesamte Abwicklung einer Urlaubsreise. Die Höhe einer gerichtlich festgestellten Beeinträchtigung wird in Prozentwerten ausgedrückt, daraus ergibt sich der Minderungsbetrag, den der Reiseveranstalter zu erstatten hat. Das Durchspielen einer Modellreise soll ein Gefühl für den Grad einer juristisch relevanten Beeinträchtigung geben.
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